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Email-Coaching Teil 5:
Löschen von Eidesstattlichen-Versicherungen, Haftbefehlen & berechtigten Schufa-Einträgen
Nicht immer ist ein Schufa-Eintrag berechtigt und TROTZDEM gestaltet sich eine Löschung nach Vorlage der RICHTIGEN Nachweise meist relativ einfach.
Vorausgesetzt man weiß von den Möglichkeiten einen negativen Schufa-Eintrag zu löschen.
Mehr Informationen, wie Sie selbst berechtigte Schufa-Einträge löschen (hier klicken!)
Auch ein berechtigter Schufa-Eintrag kann gelöscht werden und muss nicht drei Jahre im Verzeichnis bestehen bleiben. Sie werden wahrscheinlich selbst am besten Ihre Situation beurteilen können und wissen, ab wann der negative Schufa-Eintrag berechtigt ist.
In vielen Fällen ist er es sogar, wenn z.B. ein Widerspruch von Rechnungen mit einer gewissen Frist einhergeht und Sie hätten reagieren können.
Letztendlich geht es aber nicht darum, Ihnen nun eine Predigt über irgendwelche einzuhaltende Fristen zu halten, sondern ich will Ihnen zeigen, wie Sie Ihren negativen Schufa-Eintrag trotz Berechtigung, vorzeitig und SCHNELL löschen zu lassen.
Auch ich befand mich einmal in solch einer Situation und möchte Ihnen mit meinem Wissen und meinen Erfahrungen hierbei wertvolle Tipps geben, wie auch Sie Ihren negativen Schufa-Eintrag wieder ganz schnell loswerden.
In meinem Fall lag eine Überziehung eines Bankkontos vor, von gerade einmal 150 Euro, dessen Ausgleich beim ersten Mal platzte. Ich bekam davon allerdings nichts mit, da ich meine Kontoauszüge nicht regelmäßig kontrollierte und beim zweiten Mal der Schufa-Eintrag trotz meiner Überweisung für den Kontoausgleich, erfolgte.
Anfänglich wusste ich davon nichts und war schockiert, als die ganze Angelegenheit durch Zufall herauskam. Ich agierte natürlich sofort und bekam von der Bank damals nur zu hören, dass die Eintragung berechtigt gewesen sei. Auch kündigte man mir zum damaligen Zeitpunkt mein Konto bei dieser Bank.
Klare Paragraphen und Gesetze helfen Ihnen SOFORT!
Da meines Erachtens der Ausgleich der Verbindlichkeit erfolgte und somit die Sache ein Ende haben sollte, versuchte ich an Informationen im Internet zu gelangen, wie ich nun meinen Negativen wenn auch berechtigten Schufa-Eintrag wieder loswerden konnte.
Ich stieß auf den § 28 I BDSG, bei dem verdeutlicht wird, dass ein Geldinstitut, in meinem Fall die Bank, eine Datenübermittlung an die Schufa, die aufgrund bankinterner Organisationen ohne jeglicher Interessenabwägung einfach veranlasst wird, NICHT durch das BDSG gedeckt ist.
Somit wurde ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz veranlasst, gegen den ich mich wehrte.
Die gute Nachricht: Sie können das auch und noch HEUTE reagieren
Ich teilte dies der Schufa, als auch meiner damaligen Bank mit und bat um unverzügliche Klärung sowie Löschung meines Eintrages. Ebenfalls reichte ich zusammen mit meinem Schreiben einige Urteile im Bezug auf solch einen Fall ein und erwirkte somit meine Löschung des negativen Eintrages.
Achtung: Diese erfolgreichen Muster-Anschreiben mitsamt Anlagen finden Sie in meinem 10-teiligen Schufa-Löschen Vollpaket. Mehr Informationen (hier klicken!)
Dies ist absolut KEIN Einzelfall und auch Sie haben die Möglichkeit einen negativen Schufa-Eintrag löschen zu lassen, selbst wenn er berechtigt ist.
Sie müssen dafür allerdings wissen, wie Sie bei der Schufa Einspruch zu erheben haben und auf welche Gesetze und Urteile Sie sich zu berufen haben. Mehr Informationen (hier klicken!)
Die Schufa wird bei einem solchen Widerspruch zuerst den Eintrag sperren, sodass dieser keinen Einfluss mehr auf etwaige Kredite oder Käufe besitzt, da Dritte diesen nicht sehen können.
Nutzen auch Sie die Möglichkeiten, Ihren negativen Eintrag loszuwerden, mit meinen fix-und-fertigen Musterbriefen, die Ihr Vorhaben in schriftlicher Form unterstützen und Sie zum Erfolg bringen.
Liebe Leserin, lieber Leser,
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