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Email-Coaching Teil 3: Wie Sie einen Schufa-Eintrag sperren

Aus welchem Grund auch immer: Es kann unter Umständen vorkommen, dass ein Schufa-Eintrag besteht, der nicht vollkommen berechtigt ist.

Der Wunsch auf vorzeitige Löschung und eben 3 Jahre abwarten zu wollen, bis der Schufa-Eintrag automatisch herausgenommen wird – das ist das Ziel vieler Betroffener.

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Auch ich gehöre zu den Menschen, die mit ihrem Schufa-Eintrag nicht einverstanden sind und, durch das Vorhandensein des negativen Eintrages nur Nachteile erlebt haben.

Anfänglich dachte ich, dass es schon nicht so extrem schlimm sein würde, da ich ja den Ausgleich meiner Verbindlichkeiten nachweisen konnte.

Schufa-Einträge behindern Ihre Lebensplanung massiv!

Als ich mir vor ein paar Jahren eine Eigentumswohnung kaufen wollte und hierfür einen Kredit benötigte, wurde dieser abgelehnt! Aufgrund des negativen Schufa-Eintrags. Und das obwohl ich einen guten Job und auch ein nicht gerade karges Gehalt nachweisen konnte.

Dennoch gilt: Einmal eingetragen, bleibt der Schufa-Eintrag die nächsten drei Jahre bestehen. Wenn man nichts dagegen unternimmt.

Ich denke auch Sie werden eine solche Erfahrung gemacht haben, denn sonst würden Sie dieses hier nicht aufmerksam lesen und sich hilfreiche Informationen erhoffen.

Ich werde Ihnen auf jeden Fall erläutern, wie Sie nun am besten vorgehen sollten, um zumindest den negativen Eintrag erst einmal sperren zu lassen.

Eben so dass Dritte hier keinerlei Einsicht erhalten und Sie im geschäftlichen Sinn, nicht weiter eingeschränkt werden.

Zunächst einmal ist schnelle Reaktion und kein langes Abwarten gefragt!

Je länger Sie warten, desto schwieriger wird die ganze Angelegenheit.

Wichtig ist es im Vorfeld erst einmal zu klären, ob der negative Eintrag überhaupt berechtigt ist. Denn oftmals erfolgen Einträge, obwohl die Verbindlichkeiten bereits im Vorfeld beglichen wurden. Sollte sich etwas gekreuzt haben, nämlich Ihr Zahlungs-Ausgleich, mit der Eintragung in der Schufa, so müssen Sie nicht den Kopf in den Sand stecken.

  • Schreiben Sie als Erstes einmal die Schufa an
  • Erwähnen Sie in dem Schreiben, dass Sie gegen den negativen Eintrag Einspruch erheben
  • Und kontaktieren Sie auch zeitgleich schriftlich den Gläubiger
  • In dem Schreiben für den Gläubiger als auch für die Schufa, sollten Sie auf Grundsatz-Urteile sowie Paragraphen im Gesetz hinweisen und aus bereits bestehenden Urteilen zitieren, die diesbezüglich schon stattgefunden haben
  • Mehr Informationen (hier klicken!)

ACHTUNG: Die Schufa nimmt jeden Eintrag entgegen, ohne diesen auf Richtigkeit zu prüfen!

Da die Schufa lediglich jeden Eintrag entgegen nimmt, ohne diesen auf Richtigkeit zu prüfen, wird diese auch bei einem Widerspruch sofort reagieren!

Diesen Vorteil müssen Sie für sich nutzen. Denn auch die Schufa möchte eine saubere Weste haben und sich jeder Haftung entziehen.

Um Ihnen die Möglichkeit zu geben, die Angelegenheit zu klären, wird der negative Schufa-Eintrag erst einmal gesperrt. Dies bedeutet für Sie, dass kein anderer sehen kann, dass wegen einer Verbindlichkeit einmal ein Eintrag erfolgte.

Der Gläubiger kann und sollte nun für die Löschung des Eintrages sorgen, indem er die Schufa anschreibt und mitteilt, dass die ganze Sache als erledigt zu bezeichnen ist.

Liebe Leserin, lieber Leser,

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